Als ich gebeten wurde zum Thema „Vereinbarkeit von Beruf und Familie“ ein paar Worte zu schreiben, war ich zunächst etwas irritiert. Zum einen da dieses Thema nun schon oftmals diskutiert wurde, zum anderen da ich (noch) keine Kinder habe und keine eigenen Erfahrungen nachweisen kann. Bei der Recherche stelle ich aber fest, dass zwar stets über die zeitlichen Ressourcen und Rahmenbedingungen diskutiert wird, die rechtlichen Erwägungen und Konsequenzen dieser Entscheidung aber kaum einmal nähere Betrachtung finden. Ich hoffe daher mit diesem Beitrag ein wenig Licht ins Dunkel zu bringen und vielleicht eine kleine Entscheidungshilfe oder auch einen Denkanstoß bieten zu können. Im Übrigen verzichte ich auf eine genderneutrale Schreibweise. Meine Ausführungen betreffen stets Männer wie Frauen gleichermaßen, auch wenn die Praxis zeigt, dass vermehrt Frauen betroffen sind.

Entscheidungsgrundlagen

Es stellt sich für mich immer wieder die Frage, ob die Entscheidung, sich der Familie oder dem Beruf zu widmen bzw. den Beruf hintanzustellen manchmal zu schnell getroffen wird, ohne zu bedenken, welche langfristigen Konsequenzen damit einhergehen. Hauptsächlich spielen bei diesen Entscheidungen wirtschaftliche Fragestellungen und insbesondere das Einkommen der Ehepartner ein großes Thema. Wie kann dafür Sorge getragen werden, dass am Ende des Monats so viel Familieneinkommen als möglich verbleibt. Aber ist gerade diese Fragestellung nicht etwas zu kurz gedacht?

Konsequenzen während aufrechter Ehe

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Ehepartner derartige Entscheidungen gemeinsam treffen. Jeder der Ehegatten hat entsprechend seiner Leistungsfähigkeit zum gemeinsamen Leben beizutragen, einer indem der Haushalt geführt und die Kinder betreut werden, der andere indem einer Beschäftigung nachgegangen wird. Jener Ehepartner, der gar kein Einkommen hat, hat daher gegenüber dem (voll) erwerbstätigen Ehepartner einen Unterhaltsanspruch in Höhe von 33% des durchschnittlichen Nettoeinkommens. Hat einer der Ehegatten zwar ein Einkommen, ist dieses aber weit geringer als jenes des anderen Ehepartners, so besteht ein Anspruch auf 40% des Familiennettoeinkommens unter Abzug des Eigeneinkommens (maximal aber 33%).

Innerfamiliär ist zumindest während aufrechter Ehe eine vernünftige Absicherung des einkommenslosen Ehegatten bzw. des Ehegatten mit weniger Einkommen gegeben.

In der Praxis habe ich oftmals erlebt, dass jener Ehepartner, der den Haushalt führt und sich um die Kinder kümmert, vom erwerbstätigen Ehepartner ein sog. „Taschengeld“ erhält, welches in vielen Fällen weit hinter den tatsächlichen Unterhaltsansprüchen zurückbleibt. Auch während aufrechter Ehe kann der Anspruch auf Unterhaltsleistung gerichtlich geltend gemacht werden, wenn der erwerbstätige Ehegatte sich weigert, seinen Beitrag zu leisten. In akuten Fällen kann auch ein „einstweiliger Unterhalt“ zugesprochen werden. Selbst ein Beitrag zu den Rechtsanwalts- und Gerichtskosten kann vom unterhaltspflichtigen Ehegatten verlangt werden (mit anderen Worten der unterhaltspflichtige Ehegatte muss unter Umständen den Unterhaltsprozess gegen sich selbst vorfinanzieren). Auf einen Unterhaltsanspruch sollte schon während aufrechter Ehe daher nicht verzichtet werden, worauf ich später noch näher eingehe.

Nach der Ehescheidung

In Situationen in denen sich eine Scheidung abzeichnet, wird vielfach nicht mehr darüber nachgedacht, was eine solche wirtschaftlich bedeuten kann. Hauptsächlich ist nur mehr die Frage, wann die Ehe (endlich) beendet werden kann. Gerade nach der Ehescheidung ist aber die wirtschaftliche Lage meist für beide Partner prekär. Der bislang haushaltsführende Ehepartner findet nur schwer eine Vollzeitanstellung, für Betriebskosten/Miete etc. ist nunmehr selbst aufzukommen und zumeist sind auch weiterhin die Kinder hauptsächlich zu betreuen. Zwar gibt es vom Gesetzgeber und der Rechtsprechung eindeutige Tendenzen zum sog. „Doppelresidenzmodell“, in welchem die Kinder von beiden Elternteilen gleich viel betreut werden sollen, dies ist aber manchmal schlichtweg unmöglich. Auch hier gibt es aber auch in der Rechtsprechung und in der Gesetzgebung ein Umdenken. Es sollen die nicht betreuenden Elternteile immer mehr in die Alltagssituation miteingebenden werden, indem beispielsweise auch ein Betreuungstag unter der Woche zugesprochen wird (der Wochenendvater soll somit der Vergangenheit angehören). Weigert sich aber einer der Ehepartner, Kontakt mit dem eigenen Kind zu haben oder will er dies nicht in dem vom Gesetzgeber angestrebten Umfang, so kann er hiezu nicht verpflichtet werden. Es gibt immer noch „nur“ das Kontaktrecht, nicht aber die Kontaktpflicht.

Der zuvor den Haushalt und die Kinder betreuende Elternteil hat meistens weiterhin Anspruch auf Unterhalt. Grundsätzlich unterliegt er jetzt aber dem sog. Anspannungsgrundsatz. Das bedeutet, der unterhaltsberechtigte Ehepartner hat vorzubringen und allenfalls auch durch Vorlage von Bewerbungsschreiben nachzuweisen, dass er einer Vollzeitbeschäftigung nicht nachgehen kann. Allenfalls besteht auch nur ein Anspruch auf sog. „Billigkeitsunterhalt“ (insbesondere wenn die Ehe aus dem Verschulden des Partners geschieden wird, der den Haushalt geführt und die Kinder betreut hat).

Für den unterhaltspflichtigen Ex-Ehegatte führt die Ehescheidung durch die ihn treffenden Unterhaltspflichten zu massiven monatlichen Mehrbelastungen (Schulden für die Anschaffung der ehemaligen gemeinsamen Wohnung etc. können nicht in Abzug gebracht werden). Auch für diesen Ehepartner hat die Scheidung zumeist negative Folgen, da der bisher gewohnte Lebensstandard in den überwiegenden Fällen nicht mehr gehalten werden kann.

Eine Ehescheidung ist daher aus wirtschaftlicher Sicht stets eine „loose-loose-Situation“.

Teilzeitbeschäftigung – ein Ende mit Schrecken

Gerade in Fällen, in denen sich ein Ehepartner während der Ehe dafür entscheidet, sich dem Haushalt und der Kindererziehung zu widmen, ist es von großer Bedeutung sich die sozial- und pensionsrechtlichen Folgen einer Ehescheidung näher anzusehen. Bei einer Ehescheidung bestehen – von bestimmten Ausnahmefällen abgesehen – zumeist keine Ansprüche auf Auszahlung einer Witwenpension oder Ähnlichem. Das bedeutet, dass Ehegatten, die den Haushalt geführt und die Kinder versorgt haben, von ihrer eigenen Pension abhängig sind. Spätestens zu diesem Zeitpunkt rächt sich der Umstand, dass der Ehegatte seine eigene Berufstätigkeit hintangestellt hat und – vielleicht mangels Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs – nicht für die eigene Pension vorsorgen konnte.

In letzter Zeit kommt es nach meinen Wahrnehmungen immer wieder zu Scheidungen von Ehen, die bereits jahrzehntelang andauerten und in welchen sich Frauen stets dem Haushalt und der Kindererziehung widmeten. Gerade bei Ehepaaren, die bereits beide in Pension sind, kann dies aber ein hohes wirtschaftliches Risiko darstellen. Der haushaltsführende Ehepartner hat – mangels eigenen Erwerbseinkommens – gerade einmal Anspruch auf die Mindestpension. Während aufrechter Ehe besteht der eheliche Unterhaltsanspruch, nach einer Ehescheidung hat man schlimmstenfalls nur Anspruch auf die Ausgleichszahlung. Selbst wenn man Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem ehemaligen Partner hat, ist eine solche Zahlung auf den zu gewährenden Ausgleich anzurechnen. In Zahlen ergibt sich nachstehendes Beispiel:

Die Ehefrau bezieht eine monatliche Pension in Höhe von € 560,—; der Ehemann bezieht eine monatliche Pension von € 1.500,—. Der Ehefrau wird Unterhalt von € 260,— zugesprochen. Dieser Unterhaltsanspruch wird auf die Ausgleichszulage in Anrechnung gebracht und der Betrag um den Unterhaltsbetrag gemindert, sodass der Ehefrau monatlich trotz Zuspruchs des Unterhalts nur rund € 1.000,— zur Verfügung stehen. Selbst wenn ihr € 300,— an Unterhalt zugesprochen werden, erhält die Ehefrau immer noch nur € 1.000,—, da sich die Ausgleichszulage entsprechend vermindert.

„… und die Moral von der Geschicht’?“

Die Frage, wer sich um den Haushalt und die Kinderentziehung kümmert und wer – salopp gesprochen – das Geld nach Hause bringt, hat weitreichende Konsequenzen, die kaum nähere Betrachtung finden. Die Folgen dieser Entscheidung werden erst offenbar, wenn Jahrzehnte vergangen sind und führen oftmals in die Armutsfalle, wobei davon leider vielfach Frauen betroffen sind. Es ist daher unumgänglich, dass sich auch Frauen schon jetzt immer stärker mit dem Thema der eigenen Pensionsvorsorge und des Vermögensaufbaus widmen.

Erst in letzter Zeit wurde man auch in der Politik auf diese Problematik aufmerksam und will Rahmenbedingungen schaffen um Kinderbetreuungszeiten auf Pensionszeiten anrechnen zu lassen. Diese Diskussion ist für jene wichtig, die die Entscheidung bereits getroffen haben und mit dieser Situation nunmehr konfrontiert sind. Über lange Sicht kann diese Regelung aber meines Erachtens nicht zum Ziel führen, da sie schlichtweg nicht finanzierbar ist. Bereits jetzt ist das vorliegende Pensionssystem kaum haltbar, da viel zu wenig Berufstätige einzahlen und die Zahl jener, die Anspruch auf Auszahlung haben, immer weiter steigt.

Langfristig benötigt es daher sowohl für Mütter als auch für Väter Anreize, Berufliches und Privates zu vereinen (flexiblere Arbeitszeiten, Kinderbetreuungsplätze etc.). Die Lösung wird nicht darin liegen, nunmehr vermehrt Väter in die Pflicht zu nehmen, sondern es sowohl Müttern als auch Väter zu ermöglichen, auf die familiären Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen und die Kinder in der Nähe gut betreut zu wissen.

Zur Autorin:

Mein Name ist Kornelia Kaltenhauser. Ich bin seit 2015 Rechtsanwältin und Kanzleipartnerin bei Fink + Partner Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee. Unter anderem beschäftige ich mich mit ehe- und familienrechtlichen Fragestellungen und stehe auch bei Ehescheidungen beratend zur Seite. Auch als Rechtsanwältin stellt sich die Frage der Vereinbarung von Beruf und Familie und das Thema nimmt in der „work-life-balance“ einen hohen Stellenwert ein. Gerade in der Selbständigkeit ist es sehr gut möglich, die dafür notwendige Flexibilität von Arbeitszeit und -ort zu gewährleisten.